Kosten und Kostenerstattungsmöglichkeiten bei Ermittlungen durch die Detektei Rausch
Auch wir können Ihnen unsere Dienstleistungen nicht kostenlos anbieten – faire Preise aber sind für uns selbstverständlich. Und damit Sie immer wissen, womit Sie rechnen müssen, finden Sie hier die aktuellen Preise für unsere Dienstleistungen. Falls Ihnen doch noch etwas unklar sein sollte, Sie weitere Fragen haben oder Informationen benötigen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gerne.
Faire und Transparente Kostenabrechnung
Wir sagen Ihnen vor Auftragsvergabe haargenau, welche Kosten wir Ihnen in Rechnung stellen. Die Kostenberechnung setzt sich aus einer Reihe von Faktoren zusammen.
- die Art und Dauer eines Einsatzes (in Deutschland: Kosten erst ab Einsatzort!)
- Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Sachbearbeiter / Detektive
- Anzahl der Fahrzeuge
- Umfang und Art der Ausrüstung
- Einsatzzeiten (Tag- / Nachtpauschale, Wochenend- / Feiertagspauschale)
- Risikofaktor
Anhand dieser Faktoren erstellen wir im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgesprächs einen Kostenvoranschlag. Sie können dann in aller Ruhe überlegen, ob eine Auftragsvergabe für Sie infrage kommt. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Als faires, erfolgs- und kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen rechnet die Detektei Rausch alle Aufwendungen seriös und transparent ab.
Das Grundhonorar liegt bei 475,- Euro und die Kosten pro Einsatzstunde für einen Detektiv liegen bei 75,- Euro.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detekteikosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart 15.03.89, 8 WF 96/88
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war.
OLG Koblenz 24.10.90, 14 NW 671/90