(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können zu erledigen. Eine Erfolgsgarantie kann nicht gegeben werden.
(2) Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem/der Auftraggeber(in).
(3) Die Auftragnehmerin wird über alles, was Ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten bewahren.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, schriftlichen Bericht zu erstatten.
(5) Die Berichte sind nur für den/die Auftraggeber/in bestimmt und von diesem/dieser streng vertraulich zu behandeln. Der/die Auftraggeber/in haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.
(6) Der/die Auftraggeber/in hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Auftragnehmerin.
(7) Die Erledigung des Auftrages wird von angemessenen Vorschußzahlungen abhängig gemacht. Bei einer Auftragsvergabe per E-Mail wird die Unterschrift auf dem Auftragsformular durch Vorschußzahlung an die Auftragnehmerin per Scheck/Verrechnungs-Scheck ersetzt.
(8) Der/die Auftraggeber/in kann jederzeit, die Auftragnehmerin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages wird dem/der Auftraggeber/in eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50% des Auftragswertes berechnet.
(9) Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, für Dauer des Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst in der Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern die Gefahr besteht, dass die Tätigkeit der Auftragnehmerin behindert werden kann.
(10) Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind sofort fällig. er Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift und/oder Zahlungen, dass seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesses an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und dass keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.
(11) Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Positionen nicht berührt, soweit diese für sich allein noch dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen. Die unwirksame Position soll durch eine solche ersetzt bzw. ergänzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(12) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(13) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Besonderer Gerichtsstand ist gemäß §29 ZPO der Erfüllungsort.
Bad Salzuflen, im Januar 2010